Das bringt die neue EU-Rohnenverordnung für Drohnenpiloten

Kaum ist die Drohnenverordnung in Deutschland in Kraft und Copterpiloten haben sich an die umfangreichen Regeln und Reglementierungen gewöhnt, ist sie bald auch schon wieder Geschichte. Ab 1. Juli 2020 müssen sich alle an die EU-Regeln für Drohnen gewöhnen. Ohne großes Medienecho wurde die „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 Der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ nämlich bereits am 11.6.2019 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seither gültig. Bis zum 1. Juli 2020 muss diese in nationales Recht umgesetzt und prinzipiell befolgt werden. Zwar kann es noch kleine Änderungen in den Details geben und nicht alle Feinheiten sind geklärt, dennoch ergeben sich beim Betrieb von Drohnen einschneidende Änderungen, die alle Drohnenpiloten beachten müssen.

Deutscher Drohnenführerschein bald Geschichte

Drohnen (genauer gesagt Multicopter) erfreuen sich hierzulande wachsender Beliebtheit. Viele Hobbypiloten haben Multicopter im Einsatz und auch bei gewerblichen Nutzern – zum Beispiel bei Videoproduzenten oder Dachdeckern – gehören Drohnenflüge mittlerweile zum Handwerkszeug dazu. Bisher mussten sich diese an die deutsche Drohnenverordnung halten, die unter anderem einen Tauglichkeitsnachweis – den sogenannten Drohnenführerschein – für Drohnen ab 2 Kilogramm vorschreibt.

Verschärfte Regelungen

Die EU Drohnenverordnung ändert die Regeln größtenteils und verschärft im Gegensatz zu den Behauptungen auf vielen anderen Webseiten die Regularien auf breiter Front. Welche Auswirkungen das auf Piloten mit aktuellen Drohnen hat, haben wir in einen zweiten Artikel zusammengefasst. Neben neuen CE-Klassen und Unterkategorien wird es auch drei generelle Kategorien geben, wobei Privatnutzer und die meisten gewerblichen Nutzer wohl nur der OPEN Category zugeordnet werden und ich daher im weiteren auch nur auf diese Kategorie eingehe, die als Einzige keine zusätzlichen Genehmigungen für einen Copterflug erfordern.

Registrierungspflicht

Grundsätzlich müssen ab 1. Juli 2020 alle Drohnen online registriert werden und bekommen dann wohl von den Behörden eine eindeutige Identifikationsnummer, welche ähnlich dem jetzt schon vorgeschriebenen Drohnenkennzeichen am Copter befestigt werden muss. Welche Angaben erforderlich sind und wo die Registrierung erfolgen wird ist noch nicht geklärt. Vermutlich werden neben den Adressdaten des Nutzers auch Angaben zur Art der Drohne, der Drohnenklasse und natürlich die Seriennummer der Drohne erforderlich sein. Von der Registrierungspflicht ausgenommen werden lediglich privat gebaute Drohnen und solche unter einem Abfluggewicht von 250 Gramm sein – also Spielzeugdrohnen der Klasse C0 sein, die auch die Technischen Hauptanforderungen der EU-Regeln erfüllen. Erfüllen industriell gefertigte Drohnen diese die Anforderungen nur in einem Punkt nicht, rutschen sie automatisch in die registrierungspflichtige Klasse C1.

Elektronische ID/Geo awareness

Drohnen der höheren Kategorie C1 bis C3 müssen verpflichtend über eine elektronische ID verfügen. Die Drohne muss also eine eindeutige, nicht manipulierbare Identifikation elektronisch ausstrahlen, die unverschlüsselt ist und daher von jedem ausgewertet werden kann. Der Sinn ist klar: Behörden oder auch Privatpersonen können das Flugobjekt eindeutig identifizieren und Verstöße können somit leichter geahndet werden. Allerdings dürfte das auch viele Mitbürger animieren, vermeintliche Verstöße zu melden, weil ihnen vielleicht der Drohnenflug generell ein Dorn im Auge ist. Außerdem müssen Drohnen über standortgestützte Systeme verfügen, die einen Flug in Verbotszonen automatisch verhindert. Das kennen wir bereits, viele aktuelle Drohnen heben zum Beispiel in der Nähe von Fluhäfen einfach nicht ab und das ist auch richtig so. Daneben können auf nationaler Ebene weitere Verbotszonen (zum Beispiel das Flugverbot in Berlin rund um den Reichstag, in der Nähe von Kliniken wegen der Hubschrauberlandeplätze oder anderen sensiblen Bereichen) erlassen werden, die dann auch vom Copter automatisch nicht mehr beflogen werden. Hierzu soll es eine Datenbank geben, die verpflichtend regelmäßig in der Firmware aktualisiert werden muss und solche Verbotszonen ausweist. Bleibt zu hoffen, dass dadurch so unsinnige Regelungen wie das 100-Meter-Annäherungsverbot an Bundesstraßen oder Bundeswasserwege wegfallen und gerade gewerbliche Drohnenflieger mehr Möglichkeiten bekommen, ohne Genehmigungen im Auftrag Gebäude abzufliegen – zum Beispiel für Imagefilme oder zu Überprüfungszwecken.

Anforderungen an den Piloten

Hier greift die Verordnung härter durch, als das in der Drohnenverordnung bisher der Fall war. Alle Drohnen ab Kategorie C1 – also schwerer als 250 Gramm, dürfen dann nur noch mit Drohnenführerschein geflogen werden. Es wird wohl zwei Arten geben, nennen wir es mal den „kleinen Drohnenführerschein“, der wahrscheinlich vergleichbar mit dem Kenntnisnachweis nach § 21e LuftVO ist, für privat genutzte Drohnen ab 2 Kilogramm gilt und bei verschiedenen Modellsportvereinen für rund 30 Euro abgelegt werden kann. Künftig wird daraus ein Online-Training und ein Online-Test. Zusätzlich wird es auch wieder einen Kenntnisnachweis geben „großer Drohnenführerschein“, der vermutlich in etwa dem heutigen Kenntnisnachweis für gewerblich genutzte Drohnen ab 2 Kg nach 21d LuftVO entspricht und deutlich teurer ist als der Nachweis für Hobbypiloten. Dieser ist allerdings nur dann erforderlich, wenn der Pilot in Ortschaften und der Nähe von Personen fliegen möchte oder muss und die Drohne höher als CE-Klasse C1 eingeordnet ist.

Die Drohnenklassen

Künftig wird es in der OPEN Category vier CE-Klassen geben. Grob gesagt: C0 für Spielzeugdrohnen und Selbstbaudrohnen bis 250 g, C1 für Drohnen bis zu einer Aufprallenergie von weniger als 80 Joule oder einem Gewicht bis maximal 900 Gramm, C2 für Drohnen ab 900 Gramm bis 4 Kilogramm, C3 für Drohnen ab 4 bis 25 Kilogramm, die bestimmte Technischen Hauptanforderungen erfüllen sowie C4 für Drohnen bis 25 Kilogramm, die über keine elektronische ID, Geo awareness oder autonome Flugmodi verfügen (hier fallen auch Eigenbaudrohnen sowie voraussichtlich alle bisher am Markt verfügbare Drohnen ab 2 Kilogramm hinein). Denn zu beachten ist auch noch die Unterkategorie A1 bis A3, die das Einsatzgebiet massiv einschränken.

Unterkategorien

A1 ist die Kategorie mit den meisten „Freiheiten“ für den Drohnenpiloten. Er darf prinzipiell überall fliegen, wo es nicht verboten ist. Auch das Überfliegen von Personen (nicht Menschenansammlungen) ist hier erlaubt. Diese Kategorie, die Copter bis 900 Gramm (wenn diese CE-Klasse 1 haben) einschließt, darf mit kleinem Drohnenführerschein geflogen werden. Drohnen ab 900 Gramm wiederum fallen in Klasse A2 oder A3. Für die A2 ist der große, für A3 der kleine Drohnenführerschein Pflicht. Gebäude und Menschen anfliegen darf man unter Auflagen nur in der Klasse A2, bei A3 sind nur Flüge außerorts und fern von Personen erlaubt. Konkret müssen horizontale Abstände von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten eingehalten werden. Das klingt alles verwirrender als es unsere Grafik zeigt ganz gut, wie die Einordnung der neuen Drohnenklassen zu verstehen ist. Bis Juli 2022 gibt es zudem noch Übergangsregelungen, nach denen bereits verkaufte Drohnen weiterverwendet werden dürfen. Unterschieden wird da zwischen Drohnen mit einem Abfluggewicht bis 500 Gramm, bis 2 Kilogramm und bis 25 Kilogramm. Die Übergangsregelung erklären wir in einem anderen Artikel sehr ausführlich.

Einstiegsbild: Drohne Multicopter Dji von Thomas Ehrhardt auf Pixabay

Bildquellen

  • Übersicht EU-Drohnenverordnung: Bildrechte beim Autor
  • drone-1080844_1280: © Bild von Thomas Ehrhardt auf Pixabay

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